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Grundzüge des Unterhaltsrechts

Seit 2008 gilt das sogenannte "neue" Unterhaltsrecht. Dieses sollte die älteren Unterhaltstatbestände in erheblichem Umfange ändern dergestalt, dass Unterhaltsansprüche reduziert werden. Man sprach hier von einer Stärkung der Eigenverantwortung, mithin also eine Reduktion der Fremdverantwortung. Um allerdings in diesem Punkt Ungerechtigkeiten im Einzelfall zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Vorschriften sehr weit gefasst. Ergebnis war, dass die Juristen und die Betroffenen lange Zeit warten mussten, bis sich zu den verschiedenen Fallkonstellationen eine Rechtsprechung entwickelt hat, die einigermaßen verlässlich ist. Jetzt, sechs Jahre nach Inkrafttreten der Reform, ist das Ziel bei weitem noch nicht erreicht, einige Ansätze allerdings lassen sich jetzt bereits feststellen:
Beim Getrenntlebendenunterhalt, dessen Vorschriften der Gesetzgeber nicht geändert hat, bleibt alles im wesentlichen beim alten. Für die Dauer des Trennungsjahres ist der Unterhalt zu zahlen, der es dem weniger erwerbstätigen Ehegatten erlaubt, den Lebensstandard der Ehe zu halten, Faustregel: 3/7 der Differenz beider Einkommen. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass dieser unterhaltsberechtigte Ehegatte seine Arbeitstätigkeit erweitert oder überhaupt eine Arbeit aufnimmt. Hier wird zunächst für das Trennungsjahr der Status festgeschrieben, wie er zuvor galt. Ausnahme ist die Frage der unzumutbaren Härte. Hier hat der Bundesgerichtshof in einem im Jahre 2008 ergangenen Urteil seine Kriterien verschärft. Zwar kann ohne Rücksicht auf die Gründe der Trennung der bedürftige Ehegatte Unterhalt verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich das Unterhaltsbegehren als widersprüchliches Verhalten darstellt. Die Grenzen sind eng. Wenn sich der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die an sich dem Ehegatten geschuldeten Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt, also letztlich eine feste soziale Bindungen eingeht, kann dies zum Ausschluss des Unterhaltes wegen grober Unwilligkeit führen. Dabei ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes es nicht mehr relevant, ob sich der Berechtigte im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einen anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet oder dies erst zu einem späteren Zeitpunkt tut. Auch bei der Prüfung dieser Ausschluss Gründe ist allerdings in ganz wesentlich die Frage, ob durch einen solchen Unterhaltausschluss die Belange gemeinsamer Kinder beeinträchtigt würden.
Die Problematik der Unterhaltsreform greift in vollem Umfange bei den nachehelichen Unterhalt ein. Hier gibt es inzischen umfangreiche Rechtsprechung, die letztlich folgende Entwicklungen voraussehen lässt: Unterhalt wegen Kinderbetreuung wird weiterhin grosszügig gewährt. Die Grenze, die der Gesetzgeber mit drei Jahren festgelegt hat, wird von der Rechtsprechung verwässert. Zwar ist es so, dass generell der Unterhaltsberechtigte nachweisen muss, dass er einer (vollen) Berufstätigkeit nicht nachgehen kann, an diesen Beweis stellt die Rechtsprechung allerdings keine hohen Anforderungen. Vielmehr ist es so, dass der Bundesgerichtshof in einem letzten Urteil angedeutet hat, hier durften die Oberlandesgerichten auch Fallgruppen bilden. Dies wird letztlich dazu führen, dass Aushilfstätigkeiten und eine Teilzeittätigkeit sicherlich ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes gefordert wird. Eine Vollzeittätigkeit wird sich allerdings wohl vor dem 13. bis 14. Lebensjahr des Kindes kaum zu Lasten der betreuenden Mutter durchsetzen lassen. Der sogenannte Aufstockungsunterhalt wird sich zurückbilden. Dies ist der Unterhalt, der nach altem Recht geschuldet wurde, um dem Unterhaltsberechtigten den an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhalt im Sinne einer Lebensstandardsgarantie zukommen zu lassen. Diesen Unterhalt gibt es weiterhin, die Gerichte machen allerdings von der gesetzlichen Möglichkeit, den Unterhalt zeitlich zu begrenzen, kräftig Gebrauch. Anderes gilt beim Unterhalt wegen beruflicher Nachteile durch die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Nachteile sind teilweise auf unabsehbare Zeit je nach Dauer der Ehe auszugleichen. Es handelt sich hier um den klassischen Fall, dass eine Ehefrau Ihre berufliche Karriere aufgibt, um die Kindererziehung zu übernehmen. In diesen Fällen prüft die Rechtsprechung im Rahmen des Unterhalts innerhalb, was ohne die Aufgabe der beruflichen Karriere und ohne die Kindererziehung jetzt an Arbeitseinkommen von der Ehefrau normalerweise erzielt werden würde. In Zweifel werden wir Sachverständigengutachten eingeholt. Es gibt auch bei manchen Berufsarten (z.B. Arzthelferinnen) Tabellen, die das Gehalt nach Berufsjahren wiedergeben. Hier ist es dann recht einfach, die beruflichen Nachteile zu errechnen. Anderes gilt natürlich bei abgebrochenen Berufsausbildungen. Hier entscheiden die Gerichte nach Einzelfall und nach entsprechenden Prognosen, die teilweise auch für die Betroffenen und die Anwälte nicht recht nachvollziehbar sind. Auf der anderen Seite gibt es auch Urteile, die die beruflichen Nachteile auf fünf Jahre nach der Scheidung reduzieren, einen Zeitraum, in welchem einem Ehegatten zugemutet werden kann, sich wied er auf einen beruflich aktuellen Stand zu bringen.
Für uns Anwälte ist es durch die Unterhaltsreform komplizierter geworden. Die Rechtsprechung verlangt in jedem Fall eine detaillierte Darlegung und zur Frage, wie Kinder betreut werden können bzw. warum dies im konkreten Falle nicht gewährleistet ist. Das ist ferner im Einzelfall darzulegen, wie die berufliche Entwicklung ohne die eheliche Rollenverteilung gelaufen wäre, eine Aufgabe, die teilweise hellseherische Fähigkeiten verlangt. Auch ist für die Betroffenen unterhaltsberechtigten Personen es wichtig, sich regelmäßig um eine angemessene und zumutbare Arbeit zu bemühen. Hier verlangt die Rechtsprechung mehr als nur eine Meldung beim Arbeitsamt. All diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden und im Streitfall dem Gericht präsentiert werden. Die Tendenz in der Rechtsprechung läuft darauf hinaus, dass der Unterhaltsanspruch mehr und mehr zum Gegenstand einer Einzelfallentscheidung wird. Die Berechenbarkeit bleibt teilweise auf der Strecke.