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Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren vom Gericht durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die Verteilung der Rentenanwartschaften der beiden Ehegatten mit dem Ziel, diese Rentenanwartschaften gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen. Der Gedanke des Gesetzgebers geht hierbei genauso wie bei dem später zu erläuternden Zugewinnausgleich dahin, dass während der Ehe alles, was erworben worden ist gleichermaßen auf der Tätigkeit beider Ehegatten beruht, egal wer konkret gearbeitet hat und der den Haushalt geführt hat. Zum Zwecke der Durchführung des Versorgungsausgleiches werden recht umfangreiche Formulare im Scheidungsverfahren an die Beteiligten versandt, damit die Rentenversicherungsträger ausrechnen können, welche Rentenanwartschaften der jeweilige Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Als Ergebnis werden diese Anwaltschaften dann so aufgeteilt, dass beide Ehegatten die gleiche Anwaltschaft erworben haben. Dies geschieht durch Umbuchung, es ist also nicht so, dass irgendwelche Beträge zum jetzigen Zeitpunkt bezahlt werden müssen. Hat zum Beispiel der Ehemann eine Anwaltschaft von 1000,-- EURO monatliche Rente während der Ehezeit erworben und die Ehefrau 200,-- EURO, so beträgt die Differenz 800,-- EURO. Von dem Rentenkonto des Ehemannes werden dann Anwaltschaften in Höhe von 400,-- EURO auf das Rentenkonto der Ehefrau überwiesen. Dies geschieht im Scheidungsbeschluss.